18. Oktober 2018

Aktuelle Themen rund um die Immobilienbranche

Fensterputzen ist Mietersache

Mieter sind für die Reinigung ihrer Fenster selbst verantwortlich – auch, wenn es sich dabei um schwer zugängliche Fensterfassaden handelt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter notfalls eine Fachfirma beauftragen müssen.

Mieter verlangen häufigere Reinigung
Im aktuellen Fall waren Bewohner eines ehemaligen Fabrikgebäudes mit großer Fensterfront, die sich größtenteils nicht öffnen lässt, unzufrieden mit der Reinigung der Fenster. Die Vermieterin lässt die Fensterfassade zweimal jährlich auf eigene Kosten durch eine Fachfirma reinigen. Die Mieter forderten jedoch eine mindestens vierteljährliche Reinigung, da die Fensterfront witterungsbedingt sehr schnell verschmutzt und dies den Wohnwert mindere.

Das Urteil: Reinigungsmaßnahmen sind keine Instandhaltung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Mieter grundsätzlich selbst für die Reinigung der Fenster verantwortlich sind, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Der Vermieter schuldet dem Mieter keine Erhaltung der Mietsache in gereinigtem Zustand. Bloße Reinigungsmaßnahmen sind demnach kein Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht. Sind Fenster oder Teile davon nur schwer zugänglich, kann der Mieter sich auf eigene Kosten professioneller Hilfe bedienen. (BGH, VIII ZR 188/16)

Neuester Beitrag

Immobilien

02.06.2023

Jetzt neu: Wohnung zum Kauf in Dortmund

DO-Benninghofen, endlich wieder eine ETW, sofort frei! Das ca. 1965 errichtete Gebäude wirkt aus mehreren Gründen besonders charmant: Die Zweigeschossigkeit ist gekrönt mit einem unausgebauten Satteldach. Das Haus ist eingebettet in lockere Nachbarbebauung mit ebenfalls nur zweigeschossiger Bebauung, innerhalb gepflegter Gemeinschaftsflächen mit Wiesen und altem Baumbestand. Die… Weitere Informationen finden Sie im Exposé.

weiterelesen

Zurück zur Übersicht