13. August 2020

Aktuelle Themen rund um die Immobilienbranche

BGH: Neuer Bodenbelag muss Schallschutzstandard einhalten

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Eigentümer übereinanderliegender Wohnungen über den Trittschall. Dieser überschreitet die nach DIN zulässigen Werte, seit der Eigentümer der oberen Wohnung seinen Teppichboden durch Fliesen ausgetauscht hat. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Gutachter: Geschossdecke mangelhaft
Seit der Eigentümer der oberen Wohnung Fliesen verlegt hat, fühlt sich der Eigentümer der unteren Wohnung durch den entstandenen Trittschall beeinträchtigt. Ein hinzugezogener Gutachter stellte fest, dass die mangelnde Trittschalldämmung nicht am Bodenbelag selbst liegt, sondern dass die Trittschalldämmung der Geschossdecke nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht.

Urteil: Eigentümer muss Schallschutzstandard einhalten
Wird ein vorhandener Bodenbelag ohne Eingriff in den Estrich oder die Geschossdecke ausgetauscht, gilt die DIN 4109 für den Schallschutz. Sie gilt auch dann, wenn der gewählte Bodenbelag den Anforderungen entspricht und die Beeinträchtigung durch einen mangelhaften Zustand des Gemeinschaftseigentums (Geschossdecke) entsteht. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Eigentümer durch zumutbare Maßnahmen die zulässigen Schallschutz-Werte einhalten muss, z. B. durch Verlegen eines Teppichbodens oder einen zusätzlichen Bodenbelag. [BGH, V ZR 173/19]

Neuester Beitrag

News

25.04.2024

Hybride Eigentümerversammlungen müssen nicht teuer sein

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hat eine Kurzumfrage durchgeführt, um Erkenntnisse über mögliche Mehrkosten bei der Durchführung hybrider Wohnungseigentümerversammlungen gegenüber Präsenzversammlungen zu gewinnen. Hintergrund ist ein geplanter Gesetzentwurf, nach dem reine Online-Eigentümerversammlungen einfacher beschlossen werden können.

weiterelesen

Zurück zur Übersicht